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Änderung § 263 SGB V vom 01.01.2023
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§ 263 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 263 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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(Textabschnitt unverändert) § 263 Verwaltungsvermögen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfaßt 1. Vermögensanlagen, die der Verwaltung der Krankenkasse sowie der Führung ihrer betrieblichen Einrichtungen (Eigenbetriebe) zu dienen bestimmt sind, 2. die zur Anschaffung und Erneuerung dieser Vermögensteile und für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge der Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen bereitgehaltenen Geldmittel, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkasse erforderlich sind. 2 Zum Verwaltungsvermögen gehören auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind. (2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch sonstige Vermögensanlagen auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung, soweit sie nicht den Betriebsmitteln, der Rücklage oder einem Sondervermögen zuzuordnen sind. | (Text neue Fassung) Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst neben den in § 82a Satz 2 des Vierten Buches genannten Vermögensgegenständen auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind. |
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