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Änderung § 122 SGB V vom 25.03.2009
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§ 122 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | § 122 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534 |
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(Text alte Fassung) § 122 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 122 Behandlung in Praxiskliniken |
1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der in Praxiskliniken tätigen Vertragsärzte gebildete Spitzenorganisation vereinbaren in einem Rahmenvertrag 1. einen Katalog von in Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ambulant oder stationär durchführbaren stationsersetzenden Behandlungen, 2. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse. 2 Die Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind zur Einhaltung des Vertrages nach Satz 1 verpflichtet. |
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