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Änderung § 423 SGB V vom 16.05.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 423 SGB V, alle Änderungen durch Artikel 1 SGBVStUPDÄndG am 16. Mai 2023 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 423 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2023 geltenden Fassung | § 423 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123 |
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(Text alte Fassung) § 423 (neu) | (Text neue Fassung)§ 423 Verlängerung der erweiterten Austauschmöglichkeit für Apotheken |
(1) 1 Abweichend von § 129 Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben; ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. 2 Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. 3 Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat. 4 Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird: 1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl, 2. die Packungsanzahl, 3. die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und 4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen. (2) Abweichend von den Regelungen in dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 findet in den Fällen des Absatzes 1 keine Beanstandung und Retaxation statt. (3) Diese Regelung tritt am 1. August 2023 außer Kraft. |
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