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Änderung § 423 SGB V vom 16.12.2023
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§ 423 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung | § 423 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 16.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8j G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
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(Text alte Fassung) § 423 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 423 Rückwirkende Herabsetzung nach § 240 Absatz 4a Satz 4 festgesetzter Beiträge |
In Fällen, in denen die Krankenkasse für Zeiträume ab dem 1. Januar 2018 die Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 in der bis zum 15. Dezember 2023 geltenden Fassung festgesetzt hat, sind die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr neu festzusetzen, für das das Mitglied die tatsächlichen Einnahmen durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides bis zum Ablauf des 16. Dezember 2024 oder, falls ein Einkommensteuerbescheid für ein Kalenderjahr bis zum Ablauf des 16. Dezember 2023 noch nicht erlassen wurde, innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des jeweiligen Einkommensteuerbescheides nachweist. |
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