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Änderung § 24 SGB V vom 01.01.2024
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§ 24 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 24 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; dieses geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter | |
(1) 1 Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. 2 Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. 3 Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. 4 § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) § 23 Abs. 5 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) § 23 Absatz 5 und 5a gilt entsprechend. |
(3) 1 Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2 Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten. |
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