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Änderung § 389 SGB V vom 26.03.2024
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§ 390 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2024 geltenden Fassung | § 389 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101 |
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(Text alte Fassung) § 390 Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung | (Text neue Fassung)§ 389 Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung |
Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Empfehlungen und verbindlichen *) Festlegungen nach § 394a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 beachten. | Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Empfehlungen und verbindlichen *) Festlegungen nach § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beachten. |
(Textabschnitt unverändert) --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 75 G. v. 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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