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Änderung § 393 SGB V vom 26.03.2024
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§ 393 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2024 geltenden Fassung | § 393 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101 |
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(Text alte Fassung) § 393 Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis | (Text neue Fassung)§ 393 (aufgehoben) |
1 Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. 2 Die Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere 1. zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des Interoperabilitätsverzeichnisses, 2. zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 386, 3. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den §§ 387 bis 389 in das Interoperabilitätsverzeichnis und 4. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach § 392. |
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