Tools:
Update via:
Änderung § 202a SGB V vom 28.03.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 33 WaChaG am 28. März 2024 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 202a SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2024 geltenden Fassung | § 202a SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 33 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 202a (neu) | (Text neue Fassung)§ 202a Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches |
1 Die Zahlstellen müssen ab dem 1. Juli 2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung bereits vor diesem Zeitpunkt versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher eine Meldung entsprechend § 202 Absatz 1a erstatten, soweit eine Beitragsabführungspflicht besteht. 2 Die Meldung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen. 3 Bei Zahlstellen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 des Elften Buches teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al194517-0.htm