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Änderung § 137n SGB V vom 12.12.2024

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§ 137n SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2024 geltenden Fassung
§ 137n SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 137n (neu)


(Text neue Fassung)

§ 137n Kommission für Personalbemessung im Krankenhaus


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes richten bis zum 30. September 2025 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine Kommission ein, die Empfehlungen zur Personalbemessung von anderen als den in den §§ 137k und 137m genannten Gesundheitsberufen erarbeitet, die im Krankenhaus in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig sind. 2 Zur Koordinierung und Organisation der Arbeit der Kommission richtet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Geschäftsstelle ein.

(2) 1 Die Kommission setzt sich zusammen aus

1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,

2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,

3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.,

4. jeweils drei Vertreterinnen oder Vertretern der jeweiligen Gesundheitsberufe mit Praxiserfahrung und

5. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der einschlägigen Wissenschaft.

2 Die Mitglieder werden von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien für einen Zeitraum von drei Jahren berufen. 3 Die Mitglieder werden von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien ausgewählt, ihre Berufung erfolgt nach Einholung der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(3) Die Kommission erarbeitet Empfehlungen zu folgenden Themen:

1. Ansätzen zur Personalbemessung von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesundheitsberufen,

2. der Notwendigkeit der Einführung von Personalbemessungsinstrumenten für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesundheitsberufe,

3. Wechselwirkungen und Synergieeffekten zu den Regelungen in den §§ 137k, 137l und 137m,

4. dem Erfüllungsaufwand und den Digitalisierungsvoraussetzungen für die Umsetzung der Personalbemessung.

(4) 1 Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Mai 2025 ein Konzept zur Organisation und Arbeitsweise der Kommission samt Geschäftsordnung zur Genehmigung vor. 2 In diesem ist auch eine inhaltliche und zeitliche Planung der zu erarbeitenden Empfehlungen, auch hinsichtlich der unterschiedlichen in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesundheitsberufe darzulegen.