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Änderung § 24a SGB V vom 01.03.2025
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§ 24a SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2025 geltenden Fassung | § 24a SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24a Empfängnisverhütung | |
(1) 1 Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. 2 Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 2 Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 2 Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend. 3 Der Anspruch nach Satz 2 besteht für Versicherte ohne Altersbeschränkung, wenn Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung vorliegen. |
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