Tools:
Update via:
Änderung § 221a SGB V vom 01.01.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 221a SGB V, alle Änderungen durch Artikel 4 SozVersStabG am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 221a SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 221a SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 221a (neu) | (Text neue Fassung)§ 221a Konjunkturbedingte Beteiligung des Bundes |
Der Bund leistet zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen im Jahr 2010 3,9 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. § 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen 50 Prozent des Betrages zu überweisen sind, der sich bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al23773-0.htm