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Änderung § 221a SGB V vom 01.01.2011
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§ 221a SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 221a SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885 |
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(Text alte Fassung) § 221a Konjunkturbedingte Beteiligung des Bundes | (Text neue Fassung)§ 221a Weitere Beteiligung des Bundes für das Jahr 2011 |
Der Bund leistet zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen im Jahr 2010 3,9 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. § 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen 50 Prozent des Betrages zu überweisen sind, der sich bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt. | Der Bund leistet im Jahr 2011 weitere 2 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. § 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen 50 Prozent des Betrages zu überweisen sind, der sich bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt. |
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