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Änderung § 221b SGB V vom 01.01.2011

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§ 221b SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 221b SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 3 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453

(Textabschnitt unverändert)

§ 221b Leistungen des Bundes für den Sozialausgleich


(Text alte Fassung)

1 Der Bund leistet zum Sozialausgleich nach § 242b ab dem Jahr 2015 in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen Zahlungen an den Gesundheitsfonds, die der Liquiditätsreserve nach § 271 Absatz 2 zuzuführen sind. 2 Die Höhe der Zahlungen wird im Jahr 2014 gesetzlich festgelegt. 3 Dieser Sozialausgleich beinhaltet zusätzlich jeweils in voller Höhe die Zahlungen für die Zusatzbeiträge, die für Mitglieder nach § 242 Absatz 4 Satz 1 erhoben werden, sowie die Zahlungen für Zusatzbeiträge, die von der Bundesagentur für Arbeit nach § 26 Absatz 4 des Zweiten Buches gezahlt werden.

(Text neue Fassung)

1 Der Bund leistet zum Sozialausgleich nach § 242b ab dem Jahr 2015 in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen Zahlungen an den Gesundheitsfonds, die der Liquiditätsreserve nach § 271 Absatz 2 zuzuführen sind. 2 Die Höhe der Zahlungen wird im Jahr 2014 gesetzlich festgelegt. 3 Dieser Sozialausgleich beinhaltet zusätzlich jeweils in voller Höhe die Zahlungen für die Zusatzbeiträge, die für Mitglieder nach § 242 Absatz 4 Satz 1 erhoben werden, sowie die Zahlungen für Zusatzbeiträge, die von der Bundesagentur für Arbeit nach § 26 Absatz 3 des Zweiten Buches gezahlt werden.


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