Tools:
Update via:
Änderung § 221b SGB V vom 01.01.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 221b SGB V, alle Änderungen durch Artikel 12 EGRBEG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 221b SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 221b SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 12 Abs. 3 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 221b Leistungen des Bundes für den Sozialausgleich | |
(Text alte Fassung) 1 Der Bund leistet zum Sozialausgleich nach § 242b ab dem Jahr 2015 in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen Zahlungen an den Gesundheitsfonds, die der Liquiditätsreserve nach § 271 Absatz 2 zuzuführen sind. 2 Die Höhe der Zahlungen wird im Jahr 2014 gesetzlich festgelegt. 3 Dieser Sozialausgleich beinhaltet zusätzlich jeweils in voller Höhe die Zahlungen für die Zusatzbeiträge, die für Mitglieder nach § 242 Absatz 4 Satz 1 erhoben werden, sowie die Zahlungen für Zusatzbeiträge, die von der Bundesagentur für Arbeit nach § 26 Absatz 4 des Zweiten Buches gezahlt werden. | (Text neue Fassung) 1 Der Bund leistet zum Sozialausgleich nach § 242b ab dem Jahr 2015 in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen Zahlungen an den Gesundheitsfonds, die der Liquiditätsreserve nach § 271 Absatz 2 zuzuführen sind. 2 Die Höhe der Zahlungen wird im Jahr 2014 gesetzlich festgelegt. 3 Dieser Sozialausgleich beinhaltet zusätzlich jeweils in voller Höhe die Zahlungen für die Zusatzbeiträge, die für Mitglieder nach § 242 Absatz 4 Satz 1 erhoben werden, sowie die Zahlungen für Zusatzbeiträge, die von der Bundesagentur für Arbeit nach § 26 Absatz 3 des Zweiten Buches gezahlt werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al27352-0.htm