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Änderung § 94 SGB V vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 94 SGB V, alle Änderungen durch Artikel 256 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 94 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 94 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 256 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 94 Wirksamwerden der Richtlinien | |
(Text alte Fassung) (1) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vorzulegen. Er kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden; bei Beschlüssen nach § 35 Abs. 1 innerhalb von vier Wochen. Kommen die für die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, erläßt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Richtlinien. | (Text neue Fassung) (1) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. Er kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden; bei Beschlüssen nach § 35 Abs. 1 innerhalb von vier Wochen. Kommen die für die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, erläßt das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien. |
(2) Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al2796-0.htm