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Änderung § 134 SGB V vom 08.11.2006
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§ 134 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 134 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 256 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 134 Vergütung von Hebammenleistungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vergütungen für die Leistungen der freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger, soweit diese Leistungen von der Leistungspflicht der Krankenversicherung umfaßt sind. In der Verordnung sind auch die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkasse zu regeln. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vergütungen für die Leistungen der freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger, soweit diese Leistungen von der Leistungspflicht der Krankenversicherung umfaßt sind. In der Verordnung sind auch die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkasse zu regeln. |
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Berufsorganisationen der Hebammen und Entbindungspfleger sind vor der Vergütungsfestsetzung zu hören. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al2803-0.htm