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Änderung § 140g SGB V vom 08.11.2006
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§ 140g SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 140g SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 256 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 140g Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu den Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie zum Verfahren der Patientenbeteiligung zu regeln. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu den Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie zum Verfahren der Patientenbeteiligung zu regeln. |
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