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Änderung § 214 SGB V vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 214 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 214 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 256 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 214 Aufsicht


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesverbände unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. § 208 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Verbände der Ersatzkassen unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. § 208 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Aufsicht über die Verbände der Ersatzkassen und den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung dem Bundesversicherungsamt ganz oder teilweise übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesverbände unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. § 208 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Verbände der Ersatzkassen unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. § 208 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Aufsicht über die Verbände der Ersatzkassen und den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen kann das Bundesministerium für Gesundheit dem Bundesversicherungsamt ganz oder teilweise übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)