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Änderung § 214 SGB V vom 08.11.2006
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§ 214 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 214 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 256 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 214 Aufsicht | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesverbände unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. § 208 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Verbände der Ersatzkassen unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. § 208 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Die Aufsicht über die Verbände der Ersatzkassen und den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung dem Bundesversicherungsamt ganz oder teilweise übertragen. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesverbände unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. § 208 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Verbände der Ersatzkassen unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. § 208 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Die Aufsicht über die Verbände der Ersatzkassen und den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen kann das Bundesministerium für Gesundheit dem Bundesversicherungsamt ganz oder teilweise übertragen. |
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