Tools:
Update via:
Änderung § 19 SGB V vom 01.05.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GKV-VStG am 1. Mai 2011 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 19 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung | § 19 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs | |
(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1. | (Text neue Fassung) (1a) 1 Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse fort. 2 Hiervon ausgenommen sind Leistungen aufgrund von Satzungsregelungen. 3 Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mitglied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleichbarer Form bei der bisherigen Krankenkasse abgeschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht werden. 4 Die Vorschriften des Zehnten Buches, insbesondere zur Rücknahme von Leistungsentscheidungen, bleiben hiervon unberührt. (2) 1 Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. 2 Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1. |
(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al31286-0.htm