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Änderung § 153 SGB V vom 01.01.2012
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§ 153 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 153 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983 |
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(Textabschnitt unverändert) § 153 Schließung | |
(Text alte Fassung) Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn | (Text neue Fassung) 1 Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn |
1. der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist und die Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält, 2. sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder 3. ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. | |
Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird. | 2 Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen. |
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