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Änderung § 270 SGB V vom 01.01.2012
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§ 270 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 270 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983 |
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(Textabschnitt unverändert) § 270 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben | |
(Text alte Fassung) (1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung a) ihrer standardisierten Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Leistungen nach § 53 Abs. 5, | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung a) ihrer standardisierten Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Leistungen nach § 11 Absatz 6 und § 53, |
b) ihrer standardisierten Aufwendungen, die auf Grund der Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 137g entstehen und die in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 näher zu bestimmen sind, sowie c) ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben. | |
§ 266 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 6 und 9 gilt entsprechend. (2) Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 erheben die Krankenkassen nicht versichertenbezogen jährlich die Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und die Verwaltungsausgaben. § 267 Abs. 4 gilt entsprechend. | 2 § 266 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 6 und 9 gilt entsprechend. (2) 1 Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 erheben die Krankenkassen nicht versichertenbezogen jährlich die Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und die Verwaltungsausgaben. 2 § 267 Abs. 4 gilt entsprechend. |
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