Tools:
Update via:
Änderung § 24d SGB V vom 30.10.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24d SGB V, alle Änderungen durch Artikel 3 PNG am 30. Oktober 2012 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 24d SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung | § 24d SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 24d (neu) | (Text neue Fassung)§ 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe |
1 Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge. 2 Sofern das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat das versicherte Kind Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe, die sich auf dieses beziehen. 3 Die ärztliche Betreuung umfasst auch die Beratung der Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Einschätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos von Karies. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al35415-0.htm