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Änderung § 66 SGB V vom 26.02.2013
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§ 66 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung | § 66 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 26.02.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern | |
(Text alte Fassung) Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen. | (Text neue Fassung) Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen. |
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