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Änderung § 66 SGB V vom 26.02.2013

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§ 66 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
§ 66 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern


(Text alte Fassung)

Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen.

(Text neue Fassung)

Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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