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Änderung § 224 SGB V vom 01.08.2013
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§ 224 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 224 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld oder Elterngeld | |
(Text alte Fassung) (1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld oder Betreuungsgeld. 2 Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. |
(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert. |
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