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Änderung § 17 SGB V vom 01.08.2013
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§ 17 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 17 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland | |
(1) 1 Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen. (2) Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären. | |
(Text alte Fassung) (3) Die zuständige Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwendungen zu erstatten, die ihm nach § 48 Abs. 2 des Seemannsgesetzes entstanden sind. | (Text neue Fassung) (3) Die zuständige Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwendungen zu erstatten, die ihm nach § 104 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes entstanden sind. |
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