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Änderung § 139d SGB V vom 13.08.2013

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§ 139d SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2013 geltenden Fassung
§ 139d SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 13.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3108

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 139d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 139d Erprobung von Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung


vorherige Änderung

 


1 Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss bei seinen Beratungen über eine Leistung oder Maßnahme zur Krankenbehandlung, die kein Arzneimittel ist und die nicht der Bewertung nach § 135 oder § 137c unterliegt, zu der Feststellung, dass sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist, kann der Gemeinsame Bundesausschuss unter Aussetzung seines Bewertungsverfahrens im Einzelfall und nach Maßgabe der hierzu in seinen Haushalt eingestellten Mittel eine wissenschaftliche Untersuchung zur Erprobung der Leistung oder Maßnahme in Auftrag geben oder sich an einer solchen beteiligen. 2 Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.