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Änderung § 217b SGB V vom 13.08.2013
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§ 217b SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.08.2013 geltenden Fassung | § 217b SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 13.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3108 |
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(Textabschnitt unverändert) § 217b Organe | |
(1) 1 Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat gebildet. 2 Ein Mitglied des Verwaltungsrates muss dem Verwaltungsrat, dem ehrenamtlichen Vorstand oder der Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse angehören. 3 § 33 Abs. 3, die §§ 37, 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3, die §§ 58, 59, 62, § 63 Abs. 1, 3, 4, § 64 Abs. 1 bis 3 und § 66 Abs. 1 des Vierten Buches und § 197 gelten entsprechend. 4 Abweichend von § 58 Abs. 2 des Vierten Buches endet die Amtsdauer der im Jahr 2007 gewählten Mitglieder sieben Monate nach den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Vorstand gebildet. 2 Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. 3 Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. 4 Der Vorstand verwaltet den Spitzenverband und vertritt den Spitzenverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. 5 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. 6 § 35a Abs. 1 bis 3, 6 und 7 des Vierten Buches gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Vorstand gebildet. 2 Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. 3 Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. 4 Der Vorstand verwaltet den Spitzenverband und vertritt den Spitzenverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. 5 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. 6 § 35a Abs. 1 bis 3, 6 bis 7 des Vierten Buches gilt entsprechend. |
(3) 1 Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird eine Mitgliederversammlung gebildet. 2 Die Mitgliederversammlung wählt den Verwaltungsrat. 3 In die Mitgliederversammlung entsendet jede Mitgliedskasse jeweils einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber aus ihrem Verwaltungsrat, ihrem ehrenamtlichen Vorstand oder ihrer Vertreterversammlung. 4 Eine Ersatzkasse, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, entsendet jeweils zwei Vertreter der Versicherten aus ihrem Verwaltungsrat. 5 § 64 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches gilt entsprechend. |
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