Änderung § 280 SGB V vom 13.08.2013

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§ 280 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2013 geltenden Fassung
§ 280 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 13.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3108

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§ 280 Aufgaben des Verwaltungsrats


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Verwaltungsrat hat

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Verwaltungsrat hat

1. die Satzung zu beschließen,

2. den Haushaltsplan festzustellen,

3. die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen,

4. Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes unter Berücksichtigung der Richtlinien und Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 282 Abs. 2 aufzustellen,

5. Nebenstellen zu errichten und aufzulösen,

6. den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu wählen und zu entlasten.

vorherige Änderung

§ 210 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefaßt. Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.



2 § 210 Abs. 1 gilt entsprechend. 3 § 35a Absatz 6a des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) 1 Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefaßt. 2 Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.




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