Tools:
Update via:
Änderung § 249c SGB V vom 01.01.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 PflVerbG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 249c SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 249c SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 249c (neu) | (Text neue Fassung)§ 249c Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld |
1 Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld werden die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen, getragen 1. bei Personen, die einen in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von den Versicherten und der Pflegekasse je zur Hälfte, 2. bei Personen, die einen in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherungspflichtigen Pflegebedürftigen pflegen, von den Versicherten und dem privaten Versicherungsunternehmen je zur Hälfte, 3. bei Personen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von den Versicherten zur Hälfte und von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen jeweils anteilig, im Übrigen von der Pflegekasse, dem privaten Versicherungsunternehmen oder anteilig von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen. 2 Die Beiträge werden von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen allein oder anteilig von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen getragen, wenn das dem Pflegeunterstützungsgeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro nicht übersteigt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al46549-0.htm