Tools:
Update via:
Änderung § 140e SGB V vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 140e SGB V, alle Änderungen durch Artikel 1 VÄndG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 140e SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 140e SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 140e Verträge mit Leistungserbringern im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | (Text neue Fassung)§ 140e Verträge mit Leistungserbringern in Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist |
Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Abs. 4 Satz 2 im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abschließen. | Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Abs. 4 Satz 2 in Staaten abschließen, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al4710-0.htm