Tools:
Update via:
Änderung § 278 SGB V vom 23.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 278 SGB V, alle Änderungen durch Artikel 1 GKV-VSG am 23. Juli 2015 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 278 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung | § 278 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 278 Arbeitsgemeinschaft | |
(1) 1 In jedem Land wird eine von den Krankenkassen der in Absatz 2 genannten Kassenarten gemeinsam getragene Arbeitsgemeinschaft 'Medizinischer Dienst der Krankenversicherung' errichtet. 2 Die Arbeitsgemeinschaft ist nach Maßgabe des Artikels 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesundheits-Reformgesetzes eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. | |
(Text alte Fassung) (2) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftliche Krankenkasse und die Ersatzkassen. | (Text neue Fassung) (2) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Ersatzkassen und die BAHN-BKK. |
(3) 1 Bestehen in einem Land mehrere Landesverbände einer Kassenart, kann durch Beschluß der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft in einem Land ein weiterer Medizinischer Dienst errichtet werden. 2 Für mehrere Länder kann durch Beschluß der Mitglieder der betroffenen Arbeitsgemeinschaften ein gemeinsamer Medizinischer Dienst errichtet werden. 3 Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der betroffenen Länder. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al48042-0.htm