Tools:
Update via:
Änderung § 225 SGB V vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 225 SGB V, alle Änderungen durch Artikel 1a EGKuaÄndG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 225 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 225 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1a G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2408 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 225 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller | |
1 Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er 1. als hinterbliebener Ehegatte oder hinterbliebener Lebenspartner eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt, | |
(Text alte Fassung) 2. als Waise eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Waisenrente beantragt oder | (Text neue Fassung) 2. als Waise die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b erfüllt und die dort genannten Leistungen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beantragt oder |
3. ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 nach § 10 dieses Buches oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert wäre. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. 3 § 226 Abs. 2 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al58230-0.htm