Tools:
Update via:
Änderung § 22a SGB V vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22a SGB V, alle Änderungen durch Artikel 4 PSG II am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 22a SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 22a SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424, 2016 BGBl. I S. 2233 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Versicherte, die einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz nach § 45a des Elften Buches eingeschränkt sind, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. 2 Die Leistungen umfassen insbesondere die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. 3 Pflegepersonen des Versicherten sollen in die Aufklärung und Planerstellung nach Satz 2 einbezogen werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. 2 Die Leistungen umfassen insbesondere die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. 3 Pflegepersonen des Versicherten sollen in die Aufklärung und Planerstellung nach Satz 2 einbezogen werden. |
(2) Das Nähere über Art und Umfang der Leistungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al58233-0.htm