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Änderung § 132b SGB V vom 01.01.2017
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§ 132b SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 132b SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986 |
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(Textabschnitt unverändert) § 132b Versorgung mit Soziotherapie | |
(Text alte Fassung) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37a Abs. 2 mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist. | (Text neue Fassung) (1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37a Abs. 2 mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist. (2) 1 Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. 2 Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragsschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. 3 Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. |
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