Tools:
Update via:
Änderung § 87d SGB V vom 01.04.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 87d SGB V, alle Änderungen durch Artikel 1 GKV-WSG am 1. April 2007 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 87d SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung | § 87d SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 87d (neu) | (Text neue Fassung)§ 87d Zahlungsanspruch bei Mehrkosten |
Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und § 55 Abs. 4 ist die Gebührenordnung für Zahnärzte. Der Zahlungsanspruch des Vertragszahnarztes gegenüber dem Versicherten ist bei den für diese Mehrkosten zu Grunde liegenden Leistungen auf das 2,3fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte begrenzt. Bei Mehrkosten für lichthärtende Composite-Füllungen in Schicht- und Ätztechnik im Seitenzahnbereich nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ist höchstens das 3,5fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnungsfähig. Die Begrenzung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss seinen Auftrag gemäß § 92 Abs. 1a und der Bewertungsausschuss seinen Auftrag gemäß § 87 Abs. 2h Satz 2 erfüllt hat. Maßgebend ist der Tag des Inkrafttretens der Richtlinien und der Tag des Beschlusses des Bewertungsausschusses. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al6397-0.htm