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Änderung § 191 SGB V vom 15.12.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 191 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2018 geltenden Fassung
§ 191 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft


Die freiwillige Mitgliedschaft endet

1. mit dem Tod des Mitglieds,

(Text alte Fassung)

2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder

3. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.

(Text neue Fassung)

2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,

3. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder

4. mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.


(heute geltende Fassung)