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Änderung § 325 SGB V vom 01.01.2019
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§ 325 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 325 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394 |
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(Text alte Fassung) § 325 (neu) | (Text neue Fassung)§ 325 Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen |
Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. |
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