Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 67 SGB V vom 11.05.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 67 SGB V, alle Änderungen durch Artikel 1 TSVG am 11. Mai 2019 und Änderungshistorie des SGB V

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 67 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 67 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646

(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Elektronische Kommunikation


(Text alte Fassung)

(1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung soll die papiergebundene Kommunikation unter den Leistungserbringern und mit den Krankenkassen so bald und so umfassend wie möglich durch die elektronische und maschinell verwertbare Übermittlung von Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behandlungsberichten und Unterlagen in Genehmigungsverfahren, die sich auch für eine einrichtungsübergreifende fallbezogene Zusammenarbeit eignet, ersetzt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung soll die Kommunikation sowie der Daten- und Informationsfluss unter den Leistungserbringern, zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern sowie im Verhältnis von Krankenkassen und Leistungserbringern zu den Versicherten durch vernetzte digitale Anwendungen und Dienste ausgebaut werden, insbesondere zur

1. elektronischen und
maschinell verwertbaren Übermittlung von Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behandlungsberichten und Unterlagen in Genehmigungsverfahren,

2. Förderung der aktiven und informierten Mitwirkung der Versicherten am Behandlungs- und Rehabilitationsprozess sowie

3. Unterstützung der Versicherten bei einer gesundheitsbewussten Lebensführung.


(2) Die Krankenkassen und Leistungserbringer sowie ihre Verbände sollen den Übergang zur elektronischen Kommunikation nach Absatz 1 finanziell unterstützen.