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Änderung § 219c SGB V vom 11.05.2019
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§ 219c SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 219c SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Text alte Fassung) § 219c Dateien bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland | (Text neue Fassung)§ 219c (aufgehoben) |
(1) Zur Durchführung von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) melden die Krankenkassen und die anderen Träger der sozialen Sicherheit, die für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig sind, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, im automatisierten Verfahren diejenigen Daten, die 1. in der von der Verwaltungskommission festgelegten Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder 2. in den entsprechenden strukturierten Dokumenten enthalten sind. (2) 1 Wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, dies verlangen, leitet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, die Daten unverzüglich an den Träger des Mitgliedstaates weiter. 2 Andernfalls werden die Daten gespeichert und für spätere Anforderungen aus dem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt wurde, zur Verfügung gehalten. (3) Anforderungen und auch die bei der Antwort anfallenden Daten dürfen ebenfalls gespeichert werden. (4) Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Geltungszeitraums zu löschen, der in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannt ist. |
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