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Änderung § 237 SGB V vom 11.05.2019
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§ 237 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 237 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner | |
1 Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt 1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und 3. das Arbeitseinkommen. | |
(Text alte Fassung) 2 Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. 3 Dies gilt entsprechend für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. 4 § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) 2 Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. 3 Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. 4 § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend. |
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