Tools:
Update via:
Änderung § 249a SGB V vom 01.04.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 249a SGB V, alle Änderungen durch Artikel 5 MedProdRuaÄndG am 1. April 2007 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 249a SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung | § 249a SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1066 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 249a Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug | |
(Text alte Fassung) Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. | (Text neue Fassung) Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte; den zusätzlichen Beitragssatz trägt der Rentner allein. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al7332-0.htm