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Änderung § 286 SGB V vom 26.11.2019
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§ 286 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 286 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 123 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 286 Datenübersicht | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen erstellen einmal jährlich eine Übersicht über die Art der von ihnen oder in ihrem Auftrag gespeicherten Sozialdaten. 2 Die Übersicht ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. (2) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die Übersicht nach Absatz 1 in geeigneter Weise zu veröffentlichen. (3) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über | (Text neue Fassung) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über |
1. die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten, 2. Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten, 3. die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung, | |
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