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Änderung § 286 SGB V vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 286 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 286 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 123 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 286 Datenübersicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen erstellen einmal jährlich eine Übersicht über die Art der von ihnen oder in ihrem Auftrag gespeicherten Sozialdaten. 2 Die Übersicht ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die Übersicht nach Absatz 1 in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3)
Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über

(Text neue Fassung)

Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über

1. die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,

2. Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten,

3. die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung,

vorherige Änderung

4. die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen, insbesondere der Maßnahmen nach der Anlage zu § 78a des Zehnten Buches.



4. die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen.