Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 291h SGB V vom 19.12.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 291h SGB V, alle Änderungen durch Artikel 1 DVG am 19. Dezember 2019 und Änderungshistorie des SGB V

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 291h SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2019 geltenden Fassung
§ 291h SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 291h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 291h Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Gesellschaft für Telematik betreibt den elektronischen Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur. 2 Sie kann Dritte mit dem Betrieb beauftragen. 3 Der elektronische Verzeichnisdienst kann die Daten enthalten, die für die Suche, Identifikation und Adressierung erforderlich sind von

1. Leistungserbringern,

2. organisatorischen Einheiten von Leistungserbringern und

3. anderen juristischen Personen oder deren Mitarbeitern, die die Telematikinfrastruktur nutzen.

4 Die Daten nach Satz 3 umfassen den Namen, die Adressdaten, die technischen Adressierungsdaten, die eindeutige Identifikationsnummer, das Fachgebiet und den öffentlichen Teil der technischen Identität des Nutzers.

(2) Die Daten von Versicherten sind nicht Teil des Verzeichnisdienstes.

(3) 1 Der Verzeichnisdienst darf ausschließlich zum Zwecke der Suche, Identifikation und Adressierung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Nutzer im Rahmen der Nutzung von Anwendungen und Diensten der Telematikinfrastruktur verwendet werden. 2 Für jeden Nutzer kann im Verzeichnisdienst vermerkt werden, welche Anwendungen und Dienste adressiert werden können.

(4) Die Gesellschaft für Telematik hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen und nach dem aktuellen Stand der Technik sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten gewährleistet ist.

(5) Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst nach Absatz 1 eine Identifikationsnummer vergeben, bei deren Vergabe und nach deren Struktur sicherzustellen ist, dass der Bezug zu dem jeweiligen Nutzer eindeutig hergestellt werden kann.

(6) 1 Die Landesärztekammern, die Landeszahnärztekammern, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Landesapothekerkammern, die Psychotherapeutenkammern und die Deutsche Krankenhausgesellschaft übermitteln fortlaufend in einem automatisierten Verfahren die bei ihnen vorliegenden, im elektronischen Verzeichnisdienst nach Absatz 1 zu speichernden aktuellen Daten der Nutzer nach Absatz 1 Satz 3 an den Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur. 2 Nutzer nach Absatz 1 Satz 3, die Anwendungen und Dienste der Telematikinfrastruktur nutzen und deren Daten nach Absatz 1 Satz 3 nicht bei den in Satz 1 Genannten oder einer sie vertretenden Organisation vorliegen, übermitteln fortlaufend die aktuellen Daten nach Absatz 1 Satz 2 an die Gesellschaft für Telematik, die sie in einem automatisierten Verfahren im Verzeichnisdienst speichert. 3 Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt ab dem 1. Dezember 2020.

 (keine frühere Fassung vorhanden)