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Änderung § 132k SGB V vom 01.03.2020

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§ 132k SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 132k SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 148

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 132k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 132k Vertrauliche Spurensicherung


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1 Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände schließen gemeinsam und einheitlich auf Antrag des jeweiligen Landes mit dem Land sowie mit einer hinreichenden Anzahl von geeigneten Einrichtungen oder Ärzten Verträge über die Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Satz 6. 2 In den Verträgen sind insbesondere die Einzelheiten zu Art und Umfang der Leistungen, die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung sowie die Vergütung und Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens zu regeln. 3 Die Leistungen werden unmittelbar mit den Krankenkassen abgerechnet, die Vergütung kann pauschaliert werden. 4 Das Abrechnungsverfahren ist so zu gestalten, dass die Anonymität des Versicherten gewährleistet ist. 5 Kommt ein Vertrag ganz oder teilweise nicht binnen sechs Monaten nach Antragstellung durch das Land zustande, gilt § 132i Satz 3 bis 5 entsprechend mit den Maßgaben, dass Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson keine aufschiebende Wirkung haben.


 
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