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Änderung § 329 SGB V vom 01.01.2020
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§ 329 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 329 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1b G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437 |
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(Text alte Fassung) § 329 (neu) | (Text neue Fassung)§ 329 Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung |
§ 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde. |
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