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Änderung § 330 SGB V vom 28.03.2020
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§ 330 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | § 330 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 580 |
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(Text alte Fassung) § 330 (neu) | (Text neue Fassung)§ 330 Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen |
1 Die von den Krankenhäusern bis zum 31. Dezember 2020 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. 2 Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. 3 Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag. |
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