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Änderung § 150 SGB V vom 01.04.2020
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§ 150 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 150 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604 |
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(Text alte Fassung) § 150 Freiwillige Vereinigung | (Text neue Fassung)§ 150 Verfahren bei Errichtung |
(1) 1 Betriebskrankenkassen können sich auf Beschluß ihrer Verwaltungsräte zu einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse vereinigen. 2 Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. (2) 1 § 144 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 2 Für Betriebskrankenkassen, deren Satzungen eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthalten, gelten die §§ 145 und 146 entsprechend; für die Vereinigung einer oder mehrerer bundesunmittelbarer Betriebskrankenkassen mit anderen Betriebskrankenkassen gilt § 168a Abs. 2 entsprechend. | (1) 1 Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. 2 Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 149 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 2.500 Mitglieder haben wird. (2) 1 Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung beizufügen. 2 Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Errichtung wirksam wird. |
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