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Änderung § 161 SGB V vom 01.04.2020
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§ 161 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 161 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604 |
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(Text alte Fassung) § 161 Ausscheiden einer Handwerksinnung | (Text neue Fassung)§ 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung |
1 Eine Handwerksinnung kann das Ausscheiden aus einer gemeinsamen Innungskrankenkasse beantragen. 2 Über den Antrag auf Ausscheiden entscheidet die Aufsichtsbehörde. 3 Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem das Ausscheiden wirksam wird. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Innungskrankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält. | Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld. |
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