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Änderung § 162 SGB V vom 01.04.2020

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§ 162 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 162 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 162 Auflösung


(Text neue Fassung)

§ 162 Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden


vorherige Änderung

1 Eine Innungskrankenkasse kann auf Antrag der Innungsversammlung nach Anhörung des Gesellenausschusses, eine gemeinsame Innungskrankenkasse auf Antrag aller Innungsversammlungen nach Anhörung der Gesellenausschüsse aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. 2 Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. 3 Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Satzung der Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.



Die §§ 160, 161, 169 und 170 gelten für die Verbände der Krankenkassen entsprechend.