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Änderung § 329 SGB V vom 01.07.2020
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§ 329 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 329 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 329 Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung | |
(Text alte Fassung) § 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde. | (Text neue Fassung) § 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde. |
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