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Synopse aller Änderungen des SGB V am 31.03.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. März 2007 durch Artikel 1 des GKV-WSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB V.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2007 geltenden Fassung | SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
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(Text alte Fassung) § 217c (neu) | (Text neue Fassung)§ 217c Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung |
(1 - 6) (7) Das Nähere zur Durchführung der Wahl des Verwaltungsrates und der Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowohl für die Wahl im Errichtungsstadium wie auch für die folgenden Wahlen nach Ablauf der jeweiligen Amtsperioden kann das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in einer Wahlordnung regeln. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/v149507-2007-03-31.htm